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Legate und Erbschaften

Ewig «Freude herrscht»

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Möchten Sie der Stiftung Freude herrscht über das Leben hinaus verbunden bleiben? Und damit die ganz persönliche Gewissheit schaffen, dass Sie auch nach dem Tod Gutes bewirken?

Diese Möglichkeit haben Sie, indem Sie Freude herrscht mit einem Legat berücksichtigen. Ihr Legat hilft uns, die Erfolgsgeschichte der Stiftung Freude herrscht weiterzuschreiben und langfristig bisherige und neue Projekte zu finanzieren. «Freude herrscht» – bis zum letzten Willen.

Möchten Sie mehr erfahren? Wir beantworten die Frequently Asked Questions (FAQ) zum Thema Legate.

Ein Legat ist eine Zuwendung mittels Testaments oder Erbvertrags, mit der Sie – unter Berücksichtigung des Pflichtteils – einen frei wählbaren Geldbetrag oder spezifische Sachwerte an eine bestimmte Person oder Institution vergeben können. Anders als gesetzliche Erben müssen Begünstigte eines Legats keine Erben sein und sind damit auch nicht Teil der Erbengemeinschaft – das bedeutet, sie haben weder die Rechte noch die Pflichten einer Erbin oder eines Erben. So haften Legat-Begünstigte beispielsweise nicht für die Schulden des Erblassers.

Natürlich sollen Ehe- und eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder an erster Stelle stehen. Dank der sogenannten freien Quote (vgl. Frage weiter unten) haben Sie die Möglichkeit, eine Organisation wie die Stiftung Freude herrscht zu begünstigen. Ungewöhnlich ist die Ausgangslage, wenn es weder gesetzliche Erben noch ein Testament gibt. Ein Testament hilft Ihnen zu regeln, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird – und die Vergabe eines Legats gibt Ihnen die Gewissheit, dass Werte, die Ihnen wichtig waren, über Ihr Leben hinauswirken.

Freude herrscht engagiert sich seit 2011 mit viel Leidenschaft dafür, dass Kinder und Jugendliche in Bewegung kommen und in Bewegung bleiben. Sie bringt ihnen den Sport und damit oft auch die Natur näher, sie geht mit ihnen an Volksläufe und in Bikeparks, sie fährt mit ihnen Ski, gibt ihnen die Möglichkeit für einen Schwimmkurs oder nimmt ihnen die Angst vor einer Sprungschanze. Es gibt viele weitere Beispiele, aber alle haben sie denselben Zweck: Sport hilft der Gesundheit, Sport ist eine Lebensschule. Er lehrt Gewinnen und Verlieren, Fairness und Durchhaltewillen, Sport fördert Kameradschaft, Zusammenhalt und Integration, Spiel, Spass und Freude. Freude herrscht unterstützt über ein Dutzend verschiedener Sportarten sowie diverse Schul- und Freizeitprojekte – auch im Wissen, dass es für Sportvereinen, Verbänden und Schulen oft nicht einfach ist, an Gelder aus Fördertöpfen zu gelangen, vor allem, wenn es Randsportarten betrifft. Damit Freude herrscht imstande ist, diese Hilfe zu leisten, braucht es ständiges Engagement und stetes Investment – und deshalb sind wir dankbar um jeden Betrag.

Das Geld kommt einzig und allein dem obenstehenden Stiftungszweck zugute, Kinder und Jugendliche für Sport und Bewegung, Spiel und Spass, Freundschaft und Integration zu begeistern.

Der Schweizer Altbundesrat Adolf Ogi ist Gründer und Ehrenpräsident der Stiftung, heute wird Freude herrscht von seiner Tochter Caroline Ogi geleitet. Caroline Ogi ist Präsidentin des Stiftungsrats, der ihr mit weiteren acht Mitgliedern zur Seite steht. Die Geschäftsstelle mit Sitz in Bern beschäftigt drei Mitarbeitende in Teilzeit. Zu den Botschaftern der Stiftung zählen der Abfahrtsolympiasieger Bernhard Russi, der Skicross-Olympiasieger Ryan Regez und der Schwingerkönig Matthias Glarner.

Bei der Verteilung des Nachlasses mittels Testaments oder Erbvertrags müssen Sie als Erblasser bzw. Erblasserin die Pflichtteile der Verwandten (Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Nachkommen) wahren. Die «freie Quote» ist der verbleibende Teil der Erbschaft, über den Sie frei verfügen können. Mit der Erbrechtsrevision, die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft sind, hat sich diese «freie Quote» vergrössert. Mit den neuen Bestimmungen zum Pflichtteil können Sie die Hälfte Ihres Nachlasses frei verteilen - sei es zugunsten einzelner gesetzlicher Erbinnen und Erben (Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, Nachkommen) oder Drittpersonen, die Sie mit einem Legat entsprechend begünstigen können.

Es gibt zwei Arten von Testamenten: ein eigenhändiges, handschriftlich verfasstes Dokument oder ein sogenannt öffentliches Testament, bei dem Sie Ihren letzten Willen einer Amtsperson (in der Regel einem Notar oder einer Notarin) im Beisein von zwei Zeugen mitteilen. Die Notarin beziehungsweise der Notar fasst Ihren Willen zusammen und bewahrt das unterzeichnete Dokument auf. Beide Varianten eines Testaments sind gleichwertig.

Wenn Sie das Testament selbständig schreiben, das heisst ohne notarielle Hilfe, ist wichtig, dass das Dokument mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist. Des Weiteren sollte erkennbar sein, dass es sich um ein Testament handelt. Daher sollte das Dokument entsprechend betitelt sein, wie beispielsweise «Testament», «Letzter Wille» oder «Letztwillige Verfügung». In diesem Dokument halten Sie ausdrücklich fest, dass Sie – unter anderem – «folgendes Legat» ausrichten: XXXX Schweizer Franken an die Stiftung «Freude herrscht», Thunstrasse 20, 3005 Bern. Damit Sie allfälligen Zweifeln an der Gültigkeit des handschriftlichen Testaments vorbeugen können, raten wir Ihnen, das Testament einer rechtskundigen Person zur Durchsicht zu geben.

Nein. Wir freuen uns aber, wenn wir Sie kennenlernen und mehr erfahren über Ihre Beweggründe und Ihr Engagement für Freude herrscht. Ganz unabhängig davon ist wichtig, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod gefunden wird.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wo das Testament aufbewahrt oder hinterlegt werden kann. Sie können das Testament zu Hause oder bei einer Vertrauensperson aufbewahren. In diesem Fall ist wichtig, dass Ihr Testament zugänglich und leicht auffindbar ist. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Testament bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons, beim Willensvollstrecker oder bei einer Bank zu hinterlegen.

Legate helfen der Stiftung Freude herrscht, ihre Arbeit langfristig abzusichern und mit ungebrochenem Engagement alte und neue Projekte zu unterstützen, die dem Stiftungszweck nachkommen.

Theoretisch ja. Es besteht aber immer die Möglichkeit, dass das Potenzial eines Projekts ausgeschöpft ist oder eine mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Organisation oder Lokalität nicht mehr existiert – was bedeuten würde, dass das Projekt nicht mehr durchgeführt wird und Ihr Legat einer möglichst ähnlichen Idee innerhalb der Stiftung Freude herrscht zugutekommt.

Wir verstehen Ihre Hinterlassenschaft als Zeichen der Verbundenheit und des Vertrauens – und diesem Zeichen gebührt nicht nur grosser Dank, sondern auch grosser Respekt und besondere Sorgfalt. Dem allem versuchen wir Rechnung zu tragen. Mit der Berner Kanzlei «Rosat Rechtsanwälte AG» pflegen wir seit Jahren engen und guten Kontakt. Philippe Rosat, Partner bei der «Rosat Rechtsanwälte AG», zählt auch zum Stiftungsrat von Freude herrscht. Die Kanzlei bietet auch im Zusammenhang mit Legaten Gewähr dafür, dass alles korrekt abläuft. Gerne bieten wir Ihnen auch Gesprächsmöglichkeiten an, die Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob Sie irgendeine Organisation mit einem Legat bedenken möchten – und wenn «ja»: ob es die Stiftung Freude herrscht sein soll. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, treten gerne mit Ihnen ins Gespräch und beantworten Ihre Fragen. Dabei lernen Sie auch die Personen kennen, die für die Stiftung stehen.

Für erste und allgemeine Fragen steht Ihnen der Geschäftsführer der Stiftung Freude herrscht, Matthias Kuratli, gerne zur Verfügung. Die Geschäftsstelle befindet sich an der Thunstrasse 20 in 3005 Bern; sie ist telefonisch unter der Nummer 031  350 03 70 zu erreichen – oder aber über die E-Mail-Adresse info@freude-herrscht.ch Für weitergehende juristische Beratung vermittelt Ihnen die Geschäftsstelle gerne einen Kontakt mit der Berner Kanzlei «Rosat Rechtsanwälte AG».

Nein – Wir freuen uns über jeden Betrag. Ein Legat muss im Übrigen nicht zwingend aus einem Geldbetrag bestehen, es kann Vermögensvorteile aller Art umfassen, so beispielsweise auch ein Schmuckstück oder eine Immobilie.

Die öffentliche Bekanntgabe von Seiten Freude herrscht ist nicht vorgesehen – mit der Begründung, dass wir alle Unterstützerinnen und Unterstützer gleichwertig behandeln möchten und nicht die eine Spende öffentlich kommunizieren und die andere nicht. Gleichzeitig steht es den Spenderinnen und Spendern frei, ihre Unterstützung bekannt zu machen und damit allenfalls andere Personen zu einer Spende zu motivierenso wie im Fall der amerikanischen Skirennfahrerin Mikaela Shiffrin, die 2018 nach einem Super-G-Sieg in St. Moritz via Facebook verkündete, dass sie plane einen Teil Ihres Preisgeldes der Stiftung Freude herrscht zu spenden. Der Stiftungsgründer Adolf Ogi verdankte die Spende vor dem Matterhorn stehend mit einer Videobotschaft.

Indem Sie Freude herrscht im Testament namentlich benennen und die Adresse und allenfalls auch Kontaktinformationen angeben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die formalen Anforderungen an ein Testament (Handschrift, Titel, Ort, Datum, Unterschrift oder öffentliche Beurkundung beim Notar) allesamt erfüllt sind.

Ja, der Inhalt Ihres Testaments kann jederzeit eigenhändig oder durch öffentliche Beurkundung geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Überprüfen Sie regelmässig, ob Ihre testamentarischen Absichten noch aktuell sind. Bei Änderungen müssen die hiervor erwähnten Formvorschriften eingehalten werden. Änderungen und Ergänzungen müssen stets von Hand – nicht mit Schreibmaschine oder Computer – geschrieben und mit Datum, Ort und Unterschrift bestätigt werden. Zudem ist wichtig, dass im neuen Testament festgehalten wird, dass Sie alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen aufheben.